Was tun bei Impftermin-Einladung?

Kuvert blau von Gerd Altmann auf Picabay, 400px_Kersten Sitte, www.essbarewildpflanzen.at
Picture of Kersten Sitte
Kersten Sitte

Ein Schreiben vom österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Einladung zu einem Impftermin erhalten?

„Von der Stadt Wien oder anderen Stellen versendete Schreiben, mit denen dem Adressaten mitgeteilt wird, dass für ihn ein bestimmter Covid-19 Impftermin reserviert worden wäre, sind als unzulässige Arzneimittelwerbung (§ 6 Arzneimittelgesetz) zu qualifizieren.

Solche Schreiben stellen nicht nur eine „Belästigung“ des Empfängers dar, sondern werden den Absender im Fall eines Impfschadens haftbar machen können

Selbstverständlich ist eine solche Einladung völlig rechtsunverbindlich und für den Empfänger rechtlich ohne Belang.

Da diesen Schreiben voraussichtlich eine unbefugte Datenweitergabe zugrunde liegt, also ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, kann Beschwerde an die Datenschutzbehörde erstattet werden.

Die Datenschutzbehörde stellt auf ihrer Homepage https://www.dsb.gv.at/ diverse Formulare, so auch Beschwerden, als Download zur Verfügung.

Das Schreiben kann auch schlichtweg entsorgt werden. Schweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung.“
(RA Dr. Michael Brunner 21.11.2021, https://mfg-oe.at/impftermin-per-post/)

Vorgehensweise

1)  Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

  • Antrag auf AUSKUNFT gemäß Art. 15 DSGVO auf Auskunft, Stand April 2020 (Deutsch / Englisch). Hier zum Runterladen von der Datenschutzbehörde.
  • Den Antrag mit der Kopie eines Identitätsnachweises 
  • an den Absender des Schreibens und datenschutzrechtlich verantwortlichen Hauptverband der Sozialversicherunngsträger per Einschreiben senden. (Quelle)
  • Binnen 8 Wochen muss die Datenauskunft erfolgen.

    Gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz:
    § 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.“

2)  Nach Erhalt der Datenauskunft

  • Die Löschung der Daten begehren.
  • Unter Verweis, dass es keine gesetzliche Grundlage für diese Datenverarbeitung gibt und
  • das auch Art. 6 DSGVO ausgeschlossen ist, zumal keine Notwendigkeit und Legitimation für diese Datenverarbeitung bedarf. (Quelle)

3)  Scheint eine rechtmäßige Auskunft innerhalb der 8-Wochen-Frist aussichtslos

  • „… kann nach einer Erkenntnis der Datenschutzkommission (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) K120.804/016-DSK/2002 auch schon vor Ablauf dieser Frist Beschwerde erhoben werden.”
  • “Wird die Auskunft wider Erwarten doch innerhalb der Frist vollständig erteilt, dann würde die DSB diese “vorzeitige” Beschwerde zurückweisen. Der Vorteil dieser Vorgangsweise liegt jedoch darin, dass mit Ablauf der 8-Wochenfrist auf jeden Fall eine gültige DSB-Beschwerde vorliegt und weitere Verzögerungen vermieden werden.“ (Quelle)

GZ. K120.804/016-DSK/2002

Entscheidende Behörde: Datenschutzkommission
Entscheidungsart: Bescheid Beschwerde
Entscheidungsdatum: 03.12.2002

Rechtssatz
„[Anmerkung: Die Beschwerdeführer erhoben gegen die belangte Partei, eine Bank, Beschwerde wegen unvollständiger Auskunft über die über sie verarbeiteten Daten. Die belangte Partei wendete ein, die Beschwerde sei verfrüht und daher unzulässig.]

Entgegen den Argumenten der belangten Partei bewirkt die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts vor Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 ist eine materiellrechtliche Frist. Die belangte Partei hätte daher bis zum Ablauf dieser Frist Zeit gehabt, Auskunft zu erteilen oder eine Begründung zu geben, warum dies nicht geschehen kann. [Anmerkung: Es folgen Ausführungen dazu, dass den Beschwerdeführern fristgerecht eine (unvollständige) Auskunft zugestellt wurde.] Nichts an dieser Auskunft erweckt den Eindruck, dass sie nur als Teilauskunft gemeint gewesen sei. Die Betroffenen durften also davon ausgehen, dass weitere Informationen nicht einlangen würden, und haben daher zulässigerweise bereits vor Ende der achtwöchigen Frist Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen mangelhafter Auskunftserteilung erhoben. Diese Verfrühung der Beschwerde in Bezug auf die materiellrechtliche Frist gemäß § 26 Abs 4 DSG 2000 hat lediglich bewirkt, dass die Beschwerdeführer das Prozessrisiko dahingehend getragen haben, dass die belangte Partei ihre Auskunft noch vor Ende der Frist dem Gesetz entsprechend ergänzt und damit die Beschwerde unbegründet macht. Sie ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren.“

4)  Nach Erhalt der lückenhaften und unvollständigen Datenauskunft: Eine DatenschutzBESCHWERDE an die Datenschutzkommission senden.

  • Art. 77 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

    (1)   Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

    (2)   Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“

  • § 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

  1. Die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.

§ 32. (1) Die Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1

  1. die Anwendung des § 1 und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, zu überwachen und durchzusetzen;
  2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;
  3. die in Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;
  4. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß § 28 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
  5. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß § 42 Abs. 8 zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 42 Abs. 9 zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;
  6. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  7. Beratung in Bezug auf die in § 53 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, und
  8. die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 auszuüben.

(2) Die Datenschutzbehörde erleichtert das Einreichen von in Abs. 1 Z 4 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3) Art. 57 Abs. 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.

5)  Pflicht der Datenschutzbehörde zur Rückmeldung

Ja, binnen 8 Wochen.

Beispiel: Einladung zu Impfterminen in Österreich

Artikel mit Video: Achtung Phishing-Gefahr: „Ihr persönlicher Impftermin

Zurzeit werden Einladungen zu Impfterminen in Österreich versendet – es ist ein Geisterbrief ohne Absender. In diesem Video wird erzählt wie die Empfängerin telefonisch einige Fragen klären wollte:

  1. Der Brief wurde versendet, bevor es im Parlament zur Sprache kam. Das heißt, es kann kein Pflichttermin sein.
  2. Klärung der Rückseite des Briefes mit vielen Behauptungen, aber ohne Quellenangaben wie zum Beispiel:
  • „Die Corona-Schutzimpfung ist wichtig für Menschen mit Kinderwunsch.
  • Studien belegen, es gibt keine Hinweise auf verminderte Fruchtbarkeit oder Impotenz.
  • Die Corona-Schutzimpfung schädigt nicht das Erbgut und hat keine negativen Auswirkungen auf Eizellen oder Spermien.“

Der Brief wirkt wie ein Werbebrief.

Absender sind der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen und das Bundesministerium für Gesundheit.

Die Telefonnummer ist die gleiche von

  • der Corona-Hotline
  • der AGES und
  • vom Bundesministerium für Gesundheit

Der oben erwähnte Brief als pdf hier zum Runterladen.

Meine Recherche zu den Telefonnummern:

  • Corona-Hotline (Tel. 1450, www.1450.at) (lm Impressum wird das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der Tel. +43-1/711 00-0 angeführt.)
    Datenschutz: Die Gesundheitsberatung wird dezentral betrieben. Für die Datenverarbeitung ist jenes Bundesland oder jener Gesundheitsfond des Bundeslandes verantwortlich.
  • AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit; https://www.ages.at/startseite/ ). Für allgemeine Fragen zum Coronavirus beantworten Experten der AGES täglich von 00:00 – 24:00 Uhr unter 0800 / 555 621. (Info: https://www.1450.at/1450-die-gesundheitsnummer/)
  • Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gibt bzgl. Coronavirus und Grüner Pass die Tel. 0800 / 555 621 der AGES an. (Quelle: https://www.sozialministerium.at/Ministerium/Kontakt.html)

Sich selbst Fragen zu dem “eigenartigen” Schreiben stellen

  • Eigenartiges amtliches Schreiben ohne Geschäftszahl
  • Eigenartig keine juristische Unterschrift
  • Eigenartig keine digitale Signatur des Zustellers
  • Kein Hinweis auf Nebenwirkungen
  • Kein Hinweis auf Zulassung (vorläufige Zulassung)
  • Kein Hinweis auf Haftungen, beratender Arzt, impfender Arzt, Staat, Krankenkasse usw….
  • Kein Hinweis auf den Datenschutz und die Herkunft der Information dass der Adressat nicht geimpft ist.
  • Kein Hinweis auf die Datenschutzrichtlinien, den verantwortlichen Datenschutzbeauftragten und die abgefragten Datenregister.
  • Wo kommen die Daten und die Informationen her?
  • ELGA, Seuchenregister, Impfregister?
  • Welche Zugriffe fanden im BRZ (= Österreichisches Bundesrechenzentrum) in die Register des Adressaten statt, um an die Information zu kommen, dass der Adressat nachweislich und dokumentiert nicht geimpft ist?
  • Wo wurde der Brief gedruckt?
  • Wo wurde der Brief adressiert und mit welchen Daten?
  • Durch wen wurde der Brief verarbeitet und zugestellt?

Hinweis: Die Fragen habe ich aus einem Facebook-Post rauskopiert.

Quellen

Datenschutzbehörde

Gesetze