COVID-19-Impfpflichtgesetz, Ministerialantrag (164/ME)

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Kersten Sitte
Kersten Sitte

Österreich:

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG).

Ziel
Steigerung der Durchimpfungsrate in der Bevölkerung

Inhalt
Impfpflicht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Angesichts der – trotz allgemeiner Verfügbarkeit von zentral zugelassenen Impfstoffen – für eine wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie unzureichenden Durchimpfungsrate wird zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für alle Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, eine Impfpflicht gegen COVID-19 vorgeschrieben. Die gesetzliche Festlegung einer solchen Impfpflicht ist primär an Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen.

Der Schutzzweck des Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet ua die Achtung des Privatlebens. Dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität der Einzelnen/des Einzelnen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern ist auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art 8 Abs 2 EMRK einer Einschränkung zum Schutz anderer Rechtsgüter zugänglich. In diesem Sinn erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Eingriffe in Art 8 EMRK auf Grund einer Impfpflicht unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt und hat erst jüngst die Konventionskonformität einer verhältnismäßig ausgestalteten Impfpflicht erneut bestätigt.

Eingriffe in Art 8 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig sind. Die Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprochen wird. Hierbei ist jedenfalls auf die Schwere der Krankheit, Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit abzustellen.

Festgehalten wird, dass auch eine verpflichtende Impfung nicht durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf, sondern durch Verwaltungsstrafen sanktioniert wird.

Da eine hohe Durchimpfungsrate gegen COVID-19 sowohl dem Schutz der Einzelnen/des Einzelnen, besonders den vulnerablen Personengruppen, als auch der Gesamtbevölkerung dient, und eine hohe Durchimpfungsrate die Gefahr der Ansteckung und somit die Verbreitung der Erkrankung minimiert, liegt das berechtigte öffentliche Interesse des öffentlichen Gesundheitsschutzes vor.

Dieses Bundesgesetz ist als Teil eines Maßnahmenbündels zu betrachten. So wird parallel mittels Informationskampagnen zusätzliches Bewusstsein für persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Einhalten von Abständen oder Hygienemaßnahmen, geschaffen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen anderer Bundegesetze zusätzliche Maßnahmen zu setzen.

Einbringende Stelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Eingelangt im Nationalrat: 09.12.2021

Ende der Begutachtungsfrist 10.01.2022daher bis Sonntag, 09.01.2022 eine Stellungnahme abgeben.

 

Abgabe einer Stellungnahme zu 1289/I, Privatperson: https://www.parlament.gv.at/PtWeb/Portal2.0/SN/StellungnehmenP.shtml?P_GP_CODE=XXVII&P_INR=164&P_ITYP=ME

Beachte

  • Die Stellungnahme muss der Würde des Nationalrates entsprechen und darf nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen (z.B. das Strafrecht, Urheberrecht oder Datenschutzrecht).
  • Es ist wählbar, ob die Stellungname auf der Parlamentswebsite veröffentlicht werden soll.
  • Nach Versedung der Stellungnahme erhält man ein E-Mail. Der darin befindliche Link zur Bestätigung der E-Mail-Adresse ist wichtig zu klicken. Der Link ist nur 24 Stunden gültig.
  • Nach der Linkbestätigung kann die Bearbeitung der Stellungnahme je nach Arbeitsaufkommen bis zu 2 Werktage in Anspruch nehmen. Es wird ein Link auf der Website angezeigt, wo der Status der abgegebenen Stellungnahme einsehbar ist.

Meine am 07.01.2022 abgegebene Stellungnahme:

Meine Stellungnahme ist als Anregung gedacht. Bitte diese etwas textlich abändern und nicht 1:1 kopieren.

Meine Stellungnahme (89004/SN-164/ME): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_202859/

Ich habe den Text meiner abgegebenen Stellungnahme zum COVID-19-Impfpflichtgesetz (2173/A) etwas abgeändert.

Meine Stellungnahme

Entschiedene Ablehnung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes in seiner Gesamtheit.

Ich lehne weiteres die aufgelisteten Impfstoffe (§ 2 Z. 3 lit. a)-d) ab. Es fehlt bisher die vollständige Transparenz der Inhaltsstoffe und deren Langzeitwirkungen.

§ 1 (Impfpflicht)

1 Abs. 1: „Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit … Wohnsitz … Hauptwohnsitzbestätigung … verfügen …“

  • Bzgl. Wohnsitz ist das eine Willkür. D.h. illegale Flüchtlinge, Besucher/Touristen/Geschäftsleute etc. sind nicht betroffen.

1 Abs. 2: „… Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr …“

  • Der Entwurf ist eine staatliche Kindeswohlgefährdung im Sinne des Art. 3 iVm art. 24 (1) Un-Kinderrechtskonvention.

§ 2 (Begriffsbestimmungen)

  • Es werden zukünftig geeignetere Impfstoffe mit geringeren Nebenwirkungen und weniger Impf-Todesfällen einfach negiert.
  • Die genannten Impfstoffe haben eine bedingte Zulassung. Warum wird das nicht erwähnt? Warum wird nicht erwähnt, dass die österr. Bevölkerung an einer Studie / klinischer Evaluierung teilnehmen – unter Zwang?
  • Wer übernimmt die Haftung bei Nebenwirkungen? Die Hersteller, die Bundesregierung, Landesregierungen, Sozialversicherungen, …?
  • Andere alternative Behandlungsmöglichkeiten werden ausgeschlossen.
  • Wie definiert man „epidemiologischen Wirksamkeit“, „vergleichbare Wirksamkeit“ und „Sicherheit“ der Impfstoffe. (§ 2 Z. 4) Diese sind nicht erwähnt.

§ 4 Abs. 7 (Umfang der Impfpflicht)

  • Die Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers ist abzulehnen.

§ 7 (Strafbestimmungen)

  • Da wird „Ungeimpfter“ auf Verdacht bestraft (Schuldverdacht)! Ohne Erhebungen!
  • Was ist, wenn so starke Nebenwirkungen auftreten, dass die Person ein Pflegefall bzw. nicht mehr erwerbstätig sein kann? Wer übernimmt die finanzielle und medizinische Versorgung?
  • Da alle 3 Monate geimpft werden soll, scheinen die Impfstoffe sehr unwirksam zu sein. Warum sollen dann Gesunde sich das spritzen lassen?
  • Für das Gleiche alle 3 Monate bestrafen?! Wo bleibt der Grundsatz, nicht für dieselbe Tat mehrfach bestraft zu werden. Das ist verfassungswidrig!
  • 7 Abs. 5: es fehlt die genaue Definition „… dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht“. Aufgrund der fehlenden Definition kann willkürlich ein Arzt für die Ausstellung eines Ausnahmegrundes bestraft werden.

§ 8 Abs. 2 (Strafverfahren)

  • Ich lehne es ab, dass der Gesundheitsminister die Strafhöhen festlegt.

Die umfangreichen Verordnungsermächtigungen auch in anderen Paragraphen des Gesundheitsministers ist äußerst bedenklich.

Quellen