Gesetze und Verordnungen

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Kersten Sitte
Kersten Sitte

Österreichische Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Das ist eine kleine Auswahl. Die jüngste Änderung steht an erster Stelle.

  • Montag, 31.01.2022
    • § 13 “Zusammenkünfte” Abs. 6 entfällt das Wort “nicht”.
      = gemeint ist für was die § 13 Abs. 1, 3 und 5 gelten.

Verordnung

  • Samtag, 29.01.2022
    • § 2 “Allgemeine Bestimmungen:
      § 2 Abs. 8: Mindestabstand 2 Meter.
    • § 10 “Ort der beruflichen Tätigkeit”:
      § 10 Abs. 1: Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der  Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
    • § 10 Abs. 2: Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3GNachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im
      Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauer
      n.
    • § 10 Abs. 3: Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
    • § 13  “Zusammenkünfte” Abs. 1 Z. 6: Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.

Verordnung

  • Freitag, 28.01.2022
    • § 8 Abs. 1: wird die Wendung “31. Jänner 2022” durch die Wendung “28. Februar 2022” ersetzt.

Verordnung

  • Freitag, 21.01.2022
    • § 2: Das Register dient zur Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der stationären Behandlung von COVID19Patientinnen und Patienten in Krankenanstalte.
      1. als Grundlage für ein effektives und effizientes Krisenmanagement; zur Planung,
      Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung in der österreichischen Gesundheitsversorgung sowie

      2. für wissenschaftliche Zwecke (u.a. zur Analyse der Behandlungsprozesse und ergebnisse bei stationär betreuten COVID19Patientinnen und Patienten).

NEUE Verordnung

  • Donnerstag, 20.01.2022
    • §2 Abs. 2 Z. 4: Der Wohnzimmer-Antigentest wird wieder erlaubt. Max. 24 Stunden.
    • Weiterhin “Lockdown für Ungeimpfte” (die über keinen 2G-Nachweis verfügen)!: § 14 Abs 2 Z 5: “Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.”

Verordnung

  • Mittwoch, 19.01.2022

Verordnung

  • Sonntag, 10.01.2022
    • § 2 neu angefügter Abs. 9: wird ein Mindestabstand nicht eingehalten und besteht keine Maskenpflicht, so ist beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten, bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln eine Maske zu tragen.
      Maskenpflicht gilt nicht, wenn der Mindestabstand beim Betreten von öffentlichen Orten nur kurzzeitig unterschritten wird.
    • Wie werden “bestimmte Orte” und “öffentliche Orte” definiert?
    • § 6 neu eingefügeter Abs. 1a: “Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.”
    • 21 Abs. 10:  Ausnahmen bei 2G-Nachweis: Schwangere, Nachweis eines negativen molekularbiologischen Tests, dessen Abnahme max. 72 Stunden zurückliegen darf.
    • Weiterhin “Lockdown für Ungeimpfte” (die über keinen 2G-Nachweis verfügen)!: § 14 Abs 2 Z 5: “Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.”

Verordnung

    • mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Diese Verordnung mit § 2 Abs. 9, § 6 Abs. 1a und 2, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 10, 10a und 11, § 22 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/2022 treten mit  [Montag] 11.01.2022 in Kraft.
    • Link: 6. Verordnung, Jahrgang 2022; gesamte Rechtsvorschrift “tritt mit Ablauf des 10.1.2022 außer Kraft” – siehe Screenshot:
6.COVID-19-SchuMaV Screenshot_Kersten Sitte, www.essbarewildpflanzen.at
  • Donnerstag, 30.12.2021
    • § 14 wird der Abs. 9 angefügt:
      “(9) Abs. 2 Z 5 gelangt für Zusammenkünfte gemäß Abs. 2, an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, nicht zur anwendung.”
    • In der Verordnung BGBl II Nr. 588/2021 steht unter § 14 Abs 2 Z 5: “Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.”

Verordnung

    • mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (5. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Diese Verordnung tritt mit [Sonntag] 02.01.2022 in Kraft.
    • Link: 602. Verordnung
  • Donnerstag, 30.12.2021
    • … weitere Impfung, wobei diese maximal 270 Tage zurückliegen darf. Und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mind. 120 Tage verstrichen sein müssen. (” 2 Abs. 2 Z 1 lit. c)

Verordnung

    • mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Diese Verordnung tritt mit [Montag] 03.01.2022 in Kraft.
    • Link: 601. Verordnung
  • Donnerstag, 30.12.2021
    • Lockdown/Sperre für Gesunde für viele Bereiche die keinen 2G-Nachweis erbringen können. (§ 3)
    • Unter welchen Voraussetzungen Zusammenkünfte zulässig sind. (§ 14 Abs 2)
    • Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden. (§ 14 Abs 2 Z 5)

Verordnung

    • mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Diese Verordnung tritt mit [Montag] 27.12.2021 in Kraft.
    • Link: 588. Verordnung
  • Donnerstag, 23.12.2021

Verordnung

    • mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (11. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
    • Diese Verordnung tritt mit [Samstag] 25.12.2021 in Kraft.
    • Link: 589. Verordnung, Anlagen D, E, H, I
  • Montag, 20.12.2021

Verordnung

    • mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Diese Verordnung tritt mit [Mittwoch] 22.12.2021 in Kraft.
    • Link: 568. Verordnung
  • Samstag, 18.12.2021

Verordnung

    • mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (10. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
    • Diese Verordnung tritt mit [Montag] 20.12.2021 in Kraft.
    • Link: 564. Verordnung
  • Freitag, 17.12.2021

Verordnung

    • mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (9. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
    • Diese Verordnung tritt mit [Montag] 20.12.2021 in Kraft.
    • Link: 562. Verordnung, Anlagen 1, A, B, D, E
  • Donnerstag, 16.12.2021

Verordnung

    • mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Diese Verordnung tritt mit [Freitag] 17.12.2021 in Kraft.
    • Link: 556. Verordnung
  • Freitag, 11.12.2021
    • Lockdown/Sperre für Gesunde für viele Bereiche die keinen 2G-Nachweis erbringen können. (§ 3 Abs. 1 und 2)
    • § 3 Abs. 4: Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen und für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebenjahr.
    • Orte der beruflichen Tätigkeit (§ 11) dürfen nur mit einem 3G-Nachweis betreten werden.

Verordnung

    • mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV)
    • Diese Verordnung tritt mit [Sonntag] 12.12.2021 in Kraft und mit Ablauf des [Dienstag] 21.12.2021 außer Kraft.
    • Link: 537. Verordnung (gesamte Rechtsvorschrift)
  • Mittwoch, 01.12.2021
    • Die Dauer des “1-G-Nachweises” nach der Zweitimpfung wird von 360 [12 Monate] Tage auf 270 Tage [9 Monate] reduziert (§ 2 Abs. 2 Zi).
    • Die Öffnungszeiten des Handels wird nur bis 19 uhr zugelassen (§ 7 Abs 7a)
    • etc.

Verordnung

    • mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV)
    • Diese Verordnung tritt mit [Donnerstag] 02.12.2021 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1 ab [Montag] 06.12.2021 in Kraft, einschließlich bis [Samstag] 11.12.2021.
    • Link: 511. Verordnung
  • Dienstag, 23.11.2021

Verordnung

    • über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz 
    • Diese Verordnung tritt mit [Mittwoch] 24.11.2021 in Kraft.
    • Link: 483. Verordnung
    • Anlage: Festlegung der Beträge – a) bis h) = je 90 Euro
  • Sonntag, 21.11.2021

“Harter Lockdown” für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte. Ganztätigige Ausgangsbeschränkungen für alle, mit Ausnahmen.

In Oberösterreich soll die Maßnahme bis 17.12.2021 dauern.

Verordnung

    • mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV)
    • Diese Verordnung tritt mit [Montag] 22.11.2021 und mit Ablauf des 01.12.2021 außer Kraft.
    • Link: 475. Verordnung (gesamte Rechtsvorschrift)
  • Montag, 15.11.2021

Am Montag herrscht Chaos bei den PCR-Tests: aufgrund der mangelhaften Vorbereitung scheiterte die praktische Umsetzung.-> 1. Novelle 5. COVID-19-SchuMaV.

Verordnung

    • mit der die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (1. Novelle zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
    • Dem § 20 wird der Abs. 12 angefügt:
      „Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARSCoV2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3GNachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
    • Die Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. D.h. mit Dienstag 16.11.2021.
    • Link: 467. Verordnung 
    • Link zum ORF-Artikel “PCR-TEST-CHAOS. Realität holt Politik ein”
  • Sonntag, 14.11.2021, ca. 22:45 Uhr !!!

Lockdown für Ungeimpfte

Verordnung

    • mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVId-19 getroffen werden (5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung5. COVID-19-SchuMaV)
    • 465. Verordnung 
    • § 24 Abs. 1: Diese Verordnung tritt mit [Montag] 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
    • Link zur gesamten Rechtsvorschrift für 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
  • Montag, 08.11.2021

Verordnung

  • Sonntag, 07.11.2021

Verordnung mit

    • der Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und
    • die Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
    • Link: 459. Verordnung (darin sind nur die Änderungen angeführt)
    • Link zur gesamten Rechtsvorschrift für 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
  • Dienstag, 02.11.2021

Verordnung mit

    • der Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV)
      (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
    • Link: 456. Verordnung (darin sind nur die Änderungen angeführt)

Definition Verordnung

“Eine Verordnung ist eine von einer Verwaltungsbehörde, an oberster Stelle von der Bundesregierung oder einer Bundesministerin/einem Bundesminister erlassene, generelle (d.h. sie richtet sich an eine Vielzahl von Personen) und abstrakte (d.h. sie erfasst eine Vielzahl von Sachverhalten) Rechtsnorm. Eine Verordnung wirkt daher inhaltlich gleich wie ein Gesetz (“Gesetz im materiellen Sinn”). Sie darf jedoch nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und nur aufgrund der Gesetze erlassen werden.”
(Quelle: www.oesterreich.gv.at)

Definition Gesetz

“Ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ in einem bestimmten Verfahren erlassen worden sind.”
(Quelle: www.oesterreich.gv.at)

Quellen